|
|
|
|
Evangelische Kirchengemeinde Eupen - Neu-MoresnetVerwaltungsrat - Innere OrdnungBezeichnung und Sitz: Art. 1: Der Sitz des Verwaltungsrats der Evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet lautet: 4700 Eupen, Hookstr. 40. Alle offizielle Anschreiben, Kostenvoranschläge, Rechnungen und sonstige Schreiben, sind zu dieser Anschrift zu senden. Zwecke, Ziele und Aufgaben: Art. 2: a. Die Evangelische Kirchengemeinde Eupen - Neu-Moresnet wurde anerkannt, durch den Königlichen Beschluss vom 22.03.1960 für das Gebiet Eupen, Raeren, Lontzen, Kelmis, Plombières, Baelen und Welkenraedt. Laut dem Gesetz vom 27.06.1922 ist die Kirchengemeinde Eupen - Neu-Moresnet, der Vereinigten Protestantischen Kirche Belgiens angegliedert und nimmt teil an der Distriktversammlung von Lüttich. Die Kirchengemeinde Eupen - Neu-Moresnet ist eine lokale Kirche, der Vereinigten Protestantischen Kirche Belgiens. b. In Vereinbarung mit der Vereinigten Protestantischen Kirche Belgiens, bekennt die Kirchengemeinde und insbesondere Verwaltungsrat der Evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet, den Artikel 1, der Verfassung und Innere Ordnung – discipline - der Vereinigten Protestantischen Kirche Belgiens – an. c. Die Leitung der Evangelische Kirchengemeinde Eupen - Neu-Moresnet, ist dem Presbyterium anvertraut. Das Presbyterium setzt sich aus dem Pfarrer oder den Pfarrern, und mindestens vier Mitgliedern, Älteste und Diakone zusammen. (V. Art. 12.1 u. I.O. – Art. 12.2/2) d. Die Evangelische Kirchengemeinde Eupen - Neu-Moresnet, ist eine lebendige, offene leuchtende Oase der Annahme und Vergebung, in der wir lieben und segnen mit Jesus Christus als Quelle. Wir pflegen die Gemeinschaft mit Jesus und den Geschwistern, damit wir Kraft schöpfen, um auf andere zuzugehen und um die Liebe Gottes glaubwürdig weiter zu tragen. Aufgaben des Verwaltungsrats: Art. 3: Der Verwaltungsrat ist dazu beauftragt:
(I.O. – Art. 11 u. I.O. 12.3) Art. 4: Vorbereitet wird vom Verwaltungsrat: Die Ernennungen, die Unterbrechungen, die Kündigungen, die Entschädigungen, die Urlaubsbestimmungen und (eventuell) die Ruhestandsetzung, von denjenigen welche in der Kirchengemeinde eine Tätigkeit ausführen (außer pfarreramtlich) und schlagen diese dem Presbyterium vor, welches endgültig entscheidet. Der Verwaltungsrat regelt die Aktivitäten dieser Personen und fasst ein Lastenheft (Vertrag) darüber ab. Ein Exemplar wird davon beim Presbyterium hinterlegt. Diese Anordnungen betreffen nicht die Ernennung, die Aufgaben und die Kündigung, von dem oder der Organisten. Art. 5: Der Verwaltungsrat ermahnt mit Effizient die Kirchengemeindemitglieder daran, periodisch einen Beitrag für die Kirchengemeinde zu geben. Art. 6: Der Verwaltungsrat kann sich in bestimmen Aufgaben, durch eine oder mehrere Personen unterstützen lassen, dabei bleibt die Durchführung unter der Verantwortung des Verwaltungsrats. Organisation des Verwaltungsrats: Art. 7: Der Königliche Beschluss vom 7. Februar 1876 zur Organisation des Verwaltungsrats in der Evangelischen Kirche ist anwendbar: a.: Der Verwaltungsrat in der Evangelischen Kirchengemeinde Eupen - Neu-Moresnet setzt sich wie folgt zusammen: Der Pfarrer, ist Mitglied von Amtswegen, sowie vier wählbare Mitglieder. Da unsere Kirchengemeinde zwei Pfarrer hat, gehören sechs wählbare Mitglieder dem Verwaltungsrat an. b.: Die zu wählenden Kandidaten für den Verwaltungsrat, sind aus der Liste der wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde zu wählen, welche ein Mindestalter von 21 Jahre haben und welche im Gebiet der Kirchengemeinde seit mindestens einem Jahr wohnhaft sind. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats aus verschiedenen örtlichen Gemeinden kommen. c.: Die Wahl zum Verwaltungsrat findet in den zehn ersten Tagen des Monats Mai 2005 statt. Ihr Mandat beenden: Herren Wilfried Kemper und Dieter Plumanns; eine unbesetzte Stelle ist neu zu besetzen. In 2008 beenden Frau Regine Nöthlichs und die Herren Klaus Sommer und Dr. Ulrich Knittel ihr Mandat. Die Mandate belaufen sich somit auf fünf Jahre, damit der offizielle Wahlrhythmus wieder einbehalten werden kann. Die Mitglieder zum Verwaltungsrat haben dann wieder eine Mandatszeit von sechs Jahren. Sie können wieder gewählt werden. Nur die Hälfte der Mitglieder ist jeweils zu ersetzen oder stellt sich zur Wahl. d.: Die gleiche Wahlprozedur wie für die Wahl der Presbyteriumsmitglieder wird auch für die Verwaltungsratsmitglieder angewandt. Allerdings gibt es eine klare Gesetzgebung: Die Wahllist der wahlberechtigten Kirchengemeindemitglieder wird im Eingang der Kirche, zwei Monate vor den Wahlen aufgehangen. Umänderungen können nur mit Einverständnis des Presbyteriums getätigt werden – Fristen von 15 Tagen sind zu befolgen. Die Person die dagegen reklamiert, muss mit Einschreibebrief innerhalb von drei Tagen im Negativfall benachrichtigt werden, ansonsten ist sie auf der Wahlliste einzutragen. Gegen die Negativentscheidung kann bei der Synode reklamiert werden. Die Einladung zur Wahl geschieht schriftlich am Eingang der Kirchen. Es findet eine geheime Wahl statt. Bei Stimmgleichheit, entscheidet der direkte Vergleich und falls wiederum Stimmgleichheit das Los. e: Falls ein Mitglied aus dem Verwaltungsrat ausscheidet, wird dieses ersetzt durch einen eventuellen Kandidaten, welcher bei der letzten Wahl nicht gewählt wurde oder durch eine neue Wahl bestimmt wird. f: Der Verwaltungsrat wählt unter sich folgende Posten:
Im Falle von Stimmgleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Posten vom Sekretär und vom Rendanten, können von Personen außerhalb vom Verwaltungsrat übernommen werden. Die Posten können zusammengelegt werden und von einer Person ausgeführt werden. g.: Der Verwatungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden gefasst mit Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die INNERE ORDNUNG vom Verwaltungsrat ist der Synode zur Zustimmung vorzulegen. h.: Die Synode ist das Kontrollorgan – ähnlich wie für die katholische Kirche der Bischof. i.: Die Guthaben der Kirchengemeinde werden verwaltet vom Verwaltungsrat, nach den Vorschriften: (Siehe FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers) Die Gemeinden und die Permanente Deputation der Provinz Lüttich, sowie die Synode, verwerfen oder bewilligen den Haushalt, den Haushaltsnachtrag und die Rechnung der Kirchengemeinde. Aufgaben der Verwaltungsratsmitglieder Art. 8: a. Aufgaben des Präsidenten (S. 15 & 23 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers) 1. Außer bei geheimer Wahl, zählt bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden doppelt; 2. Er ruft die Versammlungen ein, auf Initiative oder auf Anfrage des Pfarrers; 3. Die Eröffnung, die Leitung und die Schließung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden; 4. Die Einhaltung der Ordnung während der Versammlung; 5. Er unterzeichnet die Korrespondenz und die Versammlungsprotokolle; 6. Er empfängt die Korrespondenz welche am Verwaltungsrat gerichtet ist; 7. Er hat Zeichnungsbefugnis zu den Konten der Kirchengemeinde; 8. Zeichnet das Kassenbuch ab; 9. Zeichnet die Inventarlisten ab; 10. Bei Abwesenheit vertritt er den Rendanten; b. Aufgaben des Sekretärs: 1. Er verfasst die Versammlungsprotokolle; 2. Er trägt diese im Register ein, d.h. die Originale werden im Eupener Pfarrhaus abgeheftet; 3. Auszüge aus den Protokollen kann er abgeben, welche er mit dem Präsidenten unterschreibt; 4. Er ist beauftragt mit der Korrespondenz, welche er mit dem Präsidenten unterschreibt; 5. Bei Abwesenheit wir er vertreten durch den Beisitzer für Versicherungswesen usw. c. Aufgaben des Rendanten / Kassierers: 1. Er ist Rechnungsführer und für die Kasse der Kirchengemeinde verantwortlich; 2. Er hat den Schlüssel der Kirchenkasse; 3. Er führt die Konten der Kirchengemeinde; 4. Er kann vorläufige Schenkungen zwischen Lebende annehmen, unter der Verantwortung der Behörden; 5. In den Aufgaben wird er von einem Beisitzer unterstützt; 6. Bei Abwesenheit vertritt er den Präsidenten d. Aufgaben der Beisitzer: 1.: Versicherungswesen, Archiv, Invengtar, usw. a. Er ist verantwortlich für die Versicherungen; Versicherungen (S. 36 – 125 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers ) b. Er ist verantwortlich fürs Inventar und die Register ….. siehe auch (S. 83 Formular 8 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers) c. Er ist verantwortlich fürs Archiv d. Bei Abwesenheit wird er vertreten durch den Rendanten / Sekretär; 2.: Rechnungswesen: a. Er unterstützt den Rendanten; b. Bei Abwesenheit wird er vertreten durch den Rendanten / Präsidenten; 3.: Gebäude: a. Er hat die Gebäudeaufsicht; (Güter – S. 52 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers) b. Verkauf und Vermietung der Güter – S. 62 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers) Es ist untersagt, das Verwaltungsratsmitglieder, Güter kaufen welche der Kirchengemeinde gehören! c. Bei Abwesenheit wird er vertreten durch den Beisitzer für Rechungswesen; e. Die Pfarrer: Die Pfarrer haben im Verwaltungsrat folgende Aufgaben: 1. Koordinatoren zwischen Presbyterium, Verwaltungsrat und Kirchengemeinde; 2. Sie vertreten die Kirchengemeinde mit den anderen Verwaltungsratsmitgliedern bei den Behörden; 3. Sie informieren und unterstützen die Verwaltungsratsmitgliedern bei der Durchführung der Verwaltung der Kirchengemeinde; Verwaltungsratsversammlung Art. 9 a. Die gewöhnlichen Versammlungen finden abwechselnd in den Pfarrhäusern Eupen oder Neu-Moresnet statt. Der Sekretär und der Präsident laden zeitig die Mitglieder zur nächsten Versammlung ein, in der Einladung wird Zeitpunkt und Ort, sowie die Tagesordnung der Versammlung mitgeteilt. Die Pfarrer wachen darüber, dass den Gemeindemitgliedern bei Zeiten der Versammlungstermin mitgeteilt wird. Eine außergewöhnliche Versammlung findet statt, falls dies für nötig erachten wird, in Absprache mit dem Präsidenten und einem Pfarrer. b. Der Präsident leitet die Sitzungen. Er oder einer der Pfarrer, beginnt die Sitzung mit den Losungen der Herrnhuter Brüdergemeine und einem Gebet: (Philipper 4,6) ‚Sorget um nichts; sondern in allem lasset durch Gebet und Flehen mit Danksagung eure Anliegen vor Gott kundwerden.’ Der Präsident, sowie der Sekretär, unterschreiben die Protokolle, sowie alle wichtigen Dokumente welche vom Verwaltungsrat ausgehen. c. Der Sekretär verfasst die Protokolle und ist mit Schriftverkehr beauftragt. Er achtet darauf, dass von allen ausgehenden Schriftstücke Kopien angefertigt werden. Der Archivar hat die Verantwortung über das Archiv der Kirchengemeinde und wacht darüber, dass sich darin alle wichtigen Dokumente befinden, sowie die Kopien der versandten Schriftstücke und die Register. d. Auf einer ersten Versammlung wo eine wichtige Entscheidung getroffen werden muss, kann dies nur geschehen, wenn 2/3 der Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind. Auf einer folgenden Sitzung kann jedoch in der betreffenden Angelegenheit, unabhängig der anwesenden Mitglieder eine Entscheidung getroffen werden. e. Der Verwaltungsrat entscheidet mit gültiger Stimmmehrheit. Im Fall wo über Personen entschieden wird, findet die Abstimmung in geheimer Wahl statt. Im Fall von Stimmgleichheit, ist der Älteste gewählt. Im Fall wo über materielle Sachen entschieden wird, wird offen gewählt, außer wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht. Falls Stimmengleichheit erfolgt, wird die Sache auf eine spätere Versammlung vertagt, außer wenn dringend eine Entscheidung zu treffen ist. In diesem Fall, ebenso bei Stimmgleichheit bei einer weiteren Sitzung, ist die Sache als abgelehnt zu behandeln. Weiße Stimmzettel sind nicht gültig. f. Der Verwaltungsrat bestimmt die Aufgaben der Küster, des Organisten und aller anderen angestellten Personen der Kirchengemeinde, in Absprache mit dem Presbyterium. Zu diesem Zweck kann eine schriftliche Aufgabenbeschreibung oder ein Vertrag aufgestellt werden. g. Bei der Durchführung der Entscheidungen des Verwaltungsrats, ist die Kirchengemeinde, juristisch oder nicht, durch den Präsident und den Sekretär vertreten. h. Der Verwaltungsrat erlässt die nötigen Verfügungen, dass eine gewissenhafte Verwaltung der materiellen Angelegenheiten der Kirchengemeinde stattfindet. Diese Aufgaben werden dem Verwaltungsrat vom Presbyterium übergeben. Mindestens einmal jährlich, findet eine gemeinsame Sitzung zwischen Presbyterium und Verwaltungsrat statt, wo die Angelegenheiten auf Grundlagen eines schriftlichen Berichts des Verwaltungsrats diskutiert werden. Der Verwaltungsrat verfasst hierüber ein Protokoll. Die Entscheidungen werden gemeinsam getroffen – siehe hierzu d. und e. i.: Der Verwaltungsrat kann Kommissionen einrichten für besondere Aktivitäten, welche als wichtig erscheinen für das Kirchenleben. Beispielsweise Restauration einer Orgel. j.: Der Verwaltungsrat kann zu seinen Versammlungen, Kirchengemeindemitglieder einladen mit beratender Stimme, welche ein besonders Amt haben oder Kommissionsmitglieder in einer vom Verwaltungsrat bestimmter Kommission oder Organisation / Institution, usw. sind. h.: Alle wichtigen Angelegenheiten werden der Kirchengemeindeversammlung vorgetragen. Jährlich erteilt der Verwaltungsrat der Kirchengemeindeversammlung schriftlichen Bericht, zu den Aktivitäten, der materiellen Situation der Kirchengemeinde und betreffend der unterschiedlichen Vorhaben. Haushalt, Haushaltsabänderungen und Rechnung Art. 10 a. Es ist verpflichtet jedes Jahr einen Haushalt, für das folgende Jahr aufzustellen. Darin befinden sich alle voraussichtlichen Ein- und Ausgaben, für den gewöhnlichen und außergewöhnlichen Haushalt. Die Haushaltsplanung sollte für die erste Aprilwoche erstellt werden. Sie sollte vor dem 15. August eingereicht sein – S. 104 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers)b. Die Rechnung sollte vor dem 10. April eingereicht werden. Die vorgesehen Formulare und Vorschriften sind zu beachten. S. 32 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers c. Haushaltsnachtrag / -abänderung – S. 41 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers) Die Letzte sollte bis zum 15. November gemacht sein. d. Es ist möglich ein Reserveguthaben anzulegen S. 126 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers) e. Kontrolle: Der Kassierer sollte alle drei Monate dem Verwaltungsrat die Finanzsituation der Kirchengemeinde mitteilen. S. 46 FABRIQUES DES EGLISES – V. Vandermoere; J. Dujardin; J.P. Segers) Kirchengemeindeversammlung Art. 11: 1.: Die Kirchengemeindeversammlung ist das höchste Organ in der Evangelischen Kirchengemeinde Eupen - Neu-Moresnet und setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern, welche Wahlrecht haben. Die Mitglieder, welche als Sympathisanten bezeichnet werden oder Jugendliche unter ….., dürfen an der Kirchengemeindeversammlung mit beratender Stimme, teilnehmen. (V. – Art. 17) 2. Die Kirchengemeindeversammlung wird vom Presbyterium mindestens einmal im Jahr einberufen. Diese wird auch einberufen wenn mindestens ……… der wahlberechtigten Mitglieder dies verlangt. (I.O. – Art. 12.1/1) 3. Das vorgesehene Datum der Kirchengemeindeversammlung wird der Kirchengemeinde am ……. Sonntag vor dieser Versammlung mitgeteilt. Die schriftliche Einladung, mit der Tagesordnung, muss allen Mitgliedern mindestens …… Tagen vor der Versammlung bekannt gemacht werden. 4. Präsident, Vize-Präsident und Sekretär, des Presbyteriums üben die gleiche Funktion in der Kirchengemeindeversammlung aus. 5. Die Befugnisse der Kirchengemeindeversammlung sind die folgende:
(I.O. – Art. 12.1) 6: Die Kirchengemeindeversammlung, nimmt alle gültigen Entscheidungen laut der Tagesordnung, wenn mindestens ………. der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte dieser Prozentsatz der wahlberechtigten Mitglieder nicht erreicht werden, eine neue Kirchengemeindeversammlung muss dann innerhalb …… Tagen einberufen werden. Diese Versammlung trifft dann gültige Entscheidungen unabhängig der Anzahl der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. (I.O. – Art. 9.1/1 u. 9.2/1) 7: Gültige Entscheidungen werden mit 2/3 Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder genommen. (I.O. – Art. 9.2/1) Endklauseln Art. 12: Jedes Mitglied vom Presbyterium und Verwaltungsrat, erhält eine Kopie der gegenwärtigen Vorschriften der Kirchengemeinde, wovon das Original, nach Vorlesung mit ‚Gelesen und genehmigt’ zu unterzeichnen ist. Art. 13: Die Kirchengemeindemitglieder können von den gegenwärtigen Vorschriften Kenntnis nehmen. Auf Anfrage können sie hiervon eine Kopie erhalten. Art. 14: Für alle nicht vorgesehene Fälle in den gegenwärtigen Vorschriften, entscheidet der Verwaltungsrat in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium. Art. 15: Jede Abänderung der gegenwärtigen Vorschriften, muss von einer hierfür gesonderten einberufener Kirchengemeindeversammlung, beschlossen werden und von ……… Stimmen bestätigt sein. Die Einladung an dieser Versammlung, sowie an den Projekten der Abänderung, muss im Besitz aller wahlberechtigten Kirchengemeindemitgliedern spätestens …..Tagen vor dem Datum der Versammlung sein. Sollte die verlangte Mehrheit nicht erreicht sein, so wird eine Versammlung einberufen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet. Falls diese Mehrheit nicht erreicht wird, wird der Umänderungsantrag verworfen. Festgelegt von der Kirchengemeindeversammlung vom ……… Hiermit werden alle frühern Vorschriften außer Kraft gesetzt. |
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
webmaster@ev-Kirche-Eupen-NeuMoresnet.org
|