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Ekklesia Freunde der evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
Am Mittwoch, den 22. September 1999. Die Unterzeichneten
erklären mit dieser Urkunde – gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 – eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu gründen, deren Satzung sie wie folgt festlegen. I. Name – Sitz – Zweck – Dauer
Artikel 1: Name Die Vereinigung trägt den Namen „Ekklesia – Freunde der evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet“. In Kurzform: „Ekklesia“. Artikel 2: Sitz Die Vereinigung hat ihren Sitz innerhalb des Gebietes der evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet. Der Sitz darf durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes innerhalb dieses Gebietes verlegt werden. Gegenwärtig befindet sich der Sitz in Eupen, Hookstr. 40. Artikel 3: Zweck Ekklesia unterstützt alle Tätigkeiten zur Pflege der kirchlichen Gemeinschaft und zur Verbreitung des christlichen Glaubens in Zeugnis und Diakonie. Tätigkeiten davon sind insbesondere: Kinder- und Jugendanimationen, Erwachsenenbildung und Mitarbeiterschulung, Seniorenbetreuung, Unterstützung von Missionaren, Nachbarschaftshilfe, Durchführung von Festlichkeiten, Organisation von kulturellen Veranstaltungen, Förderung christlicher Musik und des Chores, Vertrieb christlicher Literatur, Sammlungen und Bazare, Unterstützung der Pfarrzeitung, Verwaltungstätigkeit wie Presbyterium und Verwaltungsrat, Hauskreise und Bibelstunden. Artikel 4: Dauer Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann jederzeit aufgelöst werden. II. Mitglieder Artikel 5: Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, beträgt aber mindestens drei. Artikel 6: Jede Person, die in einem Betätigungsfeld der evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet mitarbeitet, kann der Vereinigung als Mitglied beitreten. Jederzeit können neue Betätigungsfelder zum oben genannten Zweck (Art. 3) geschaffen werden. Artikel 7: Der Vereinsvorstand kann unter gewissen, von ihm festzulegenden Bedingungen andere Personen als Mitglieder aufnehmen. Artikel 8: Die Mitglieder zahlen einen Beitrag von höchstens 100,- Euro jährlich. Artikel 9: Jedem Mitglied steht es frei, die Vereinigung zu verlassen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden. Artikel 10: Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder sowie ihre Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können unter keinen Umständen die Rückzahlung oder die Vergütung der geleisteten und der eingebrachten Beiträge und Spenden fordern. III. Der Vereinsvorstand Artikel 11: Anzahl und Dauer der Amtszeit Die Vereinigung wird vom Vereinsvorstand geleitet, der mindestens aus 3 und höchstens aus 5 Personen besteht. Die Vereinsvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und können von ihr jederzeit abberufen werden. Die Dauer ihrer Amtszeit beträgt 4 Jahre und sie sind wieder wählbar. Sie üben ihr Amt unentgeltlich aus. Artikel 12: Zum Vereinsvorstandsmitglied darf nur gewählt werden, wer Mitglied der Vereinigung ist. Artikel 13: Legt ein Vereinsvorstandsmitglied sein Amt vorzeitig nieder, so kann von der Mitgliederversammlung vorübergehend ein neues Vereinsvorstandsmitglied gewählt werden, das die Amtszeit des ausgeschiedenen Vereinsvorstandsmitglieds zu Ende führt. Scheidet ein Vereinsvorstandsmitglied aus einem anderen Grund aus dem Vereinsvorstand aus, bleibt es im Amt, bis es ersetzt worden ist. Artikel 14: 14.1 Der Vereinsvorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Kassenverwalter. Der Vorsitzende beruft den Vereinsvorstand ein und führt den Vorsitz. Ist der Vorsitzende verhindert oder abwesend, so führt sein Stellvertreter den Vorsitz. Der Vorstand kann einem oder mehreren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern die tägliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht übertragen. Er kann ebenfalls einem Beauftragten seiner Wahl Sondervollmacht erteilen. 14.2. Der Vereinsvorstand ist verhandlungsfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Vorstandsmitglied kann schriftlich, einen seiner Kollegen mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Vorstandes beauftragen und an dessen Stelle abstimmen. Ein und das gleiche Vorstandsmitglied kann jedoch nur einen Kollegen vertreten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 14.3. Bei jeder Versammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird unterzeichnet und in ein dazu bestimmtes Register eingetragen. Die vorzulegenden Auszüge und alle anderen Dokumente werden rechtsgültig von allen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Die Verwaltungsgremien der Kirchengemeinde erhalten zur Information ein Protokoll. Artikel 15: Die Befugnisse des Vorstandes 15.1.Die Beschlüsse des Presbyteriums sind für den Verein verbindlich. 15.2. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Vereinigung bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten hat. 15.3. Der Vereinsvorstand kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einem, mehreren seiner Mitglieder oder Mitarbeitern in einem Betätigungsfeld der evangelischen Kirchengemeinde (Art. 6) übertragen. 15.4. Bei allen Handlungen wird die Vereinigung – auch Dritten gegenüber – durch die Unterschrift von zwei Vereinsvorstandsmitgliedern rechtsgültig vertreten. Im Rahmen der täglichen Verwaltung genügt jedoch die alleinige Unterschrift des mit der ständigen Verwaltung beauftragten Vorstandsmitgliedes. 15.5. Der Vereinsvorstand arbeitet alle Geschäftsordnungen aus, die er für notwendig erachtet. Artikel 16: Die Befugnisse der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereinsvorstandes oder einer der Pfarrer. Ein Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Autorisierung ist schriftlich vorzuweisen. Jedes Mitglied verfügt bei der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Artikel 17: Rechte der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist im Rahmen der Presbyteriumsbeschlüsse berechtigt: 17.1. Die Satzung zu ändern. 17.2. Die Vereinsvorstandsmitglieder zu bestellen und abzuberufen. 17.3. Den Haushalt und die Kontenführung zu genehmigen. 17.4. Die Vereinigung aufzulösen. 17.5. Mitglieder auszuschließen. 17.6. Die Mitgliederversammlung kann Kommissare ernennen, die mit der Prüfung und Kontrolle der Finanzoperationen der Vereinigung beauftragt sind und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstattet. Sie können vor Ort Einsicht nehmen in die Bücher und Rechnungsbelege der Vereinigung und ihnen wird jedes Jahr eine Aufstellung mit dem Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehändigt. Alle anderen Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes. Artikel 18: Einberufung der Mitgliederversammlung 18.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand einberufen, wenn der Gegenstand oder die Vereinigung dies erfordern. Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen, um die Kontenführung des vorangehenden Jahres und den Haushalt für das folgende Jahr zu genehmigen. Diese Einberufung erfolgt im Rahmen der Gemeindevollversammlung der evangelischen Kirchengemeinde. 18.2. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eine Versammlung einzuberufen. 18.3. Die Einberufung muss, um gültig zu sein, vom Vorsitzenden oder von zwei Vereinsvorstandsmitgliedern oder von einem der amtierenden Pfarrer unterzeichnet sein. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im offiziellen Pfarrblatt („Brücke“) der evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet in den Monaten Mai oder Juni. 18.4. Die Einberufung gibt neben Ort, Tag und Uhrzeit ebenfalls die vom Vereinsvorstand festgelegte Tagesordnung der Versammlung an. Mit Ausnahme einer Statutenänderung, eines Mitgliederausschlusses oder einer Auflösung der Vereinigung, darf die Mitgliederversammlung selbst über Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, gültig beraten. Artikel 19: Stimmrecht 19.1. Mit Ausnahme der vom Gesetz vorgesehenen Fälle werden alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden und vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Pfarrers. Bei Abwesenheit des Pfarrers – die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. 19.2. Eine Änderung der Satzung, sowie die Auflösung der Vereinigung, kann nur beschlossen werden, wenn die angestrebte Änderung auf der Einberufung vermerkt ist und wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitgliedern rechtsgültig beschließt. Sind bei der Mitgliederversammlung weniger als 2/3 anwesend oder vertreten, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zur Beschlussfassung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung der Vereinigung ist auf jeden Fall 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung erforderlich. Der Beschluss muss vom Gericht 1. Instanz für gültig erklärt werden. 19.3. Um ein Mitglied auszuschließen, ist eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Artikel 20: Bekanntmachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Bei jeder Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet und in ein besonderes Register eingetragen. Die Auszüge werden rechtsgültig vom Vorsitzenden, vom Sekretär oder von einem der amtierenden Pfarrer unterzeichnet. Mitglieder sowie auch Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen, können Einsichtnahme in die Protokolle und /oder eine Abschrift dieser Protokolle fordern. IV. Kontenführung und Haushalt
Artikel 21: Vorlage der Konten und Haushalte Das Geschäftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr. In Abweichung davon beginnt das erste Geschäftsjahr am Tage der Gründung und schließt am. 31. Dezember 1999. Der Vereinsvorstand bereitet die Konten und den Haushalt vor und legt beide der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. V. Auflösung und Liquidation Artikel 22: Verwendung des Vermögens bei Auflösung der VoG Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung oder ggf. das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung legt auch die Befugnisse der Liquidatoren und die Modalitäten der Liquidation fest. Artikel 23: Verwendung des Vermögens bei Auflösung der VoG Im Falle der Auflösung der Vereinigung wird nach Tilgung der Schulden das verbleibende Vermögen fällt der evangelischen Kirchengemeinde Eupen Neu-Moresnet zu. Artikel 24: Ausarbeitung und Annahme der Satzung Alles, was in der vorliegenden Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unterliegt dem Gesetz vom 27. Juni 1921. VI. Gründungsversammlung: In diesem Augenblick treten die Erschienenen, welches die ersten Mitglieder sind, in einer Gründungsversammlung zusammen und beschließen: 1. das erste Geschäftsjahr beginnt am heutigen Tage und endet am 31. Dezember 1999. 2. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. 3. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird auf drei Mitglieder festgesetzt. Sie werden für die Dauer von vier Jahren ernannt. 4. Und wählen den Vorstand.
I. Vorstandsversammlung: Anschließend tritt der Vorstand zusammen und beschließt: 1. als Vorsitzender wird ernannt:
2. als stellvertretender Vorsitzender wird ernannt:
3. als Schriftführer wird ernannt:
4. als Kassierer wird ernannt:
Daraufhin beschließt der Vorstand, den Vorsitzenden und den Kassierer mit der täglichen Verwaltung zu beauftragen. Im Rahmen der täglichen Verwaltung, das heißt für alle Verbindlichkeiten, die den Betrag von 100,- Euro nicht übersteigen, kann jeder durch seine alleinige Unterschrift die Vereinigung rechtsverbindlich vertreten. Getätigt am 22. September 1999 in Neu-Moresnet.
Erstellt in drei Ausfertigungen und bei der Gründungsversammlung im evangelischen Pfarrhaus von Neu-Moresnet, Hasardstr. 8, 4721 Neu-Moresnet am. 22. September 1999 einstimmig angenommen. Unterschrift aller Gründungsmitglieder.
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